Kfz-Versicherung – Sonderkündigung oft auch jetzt noch möglich

Normalerweise gilt der November als Wechselmonat in der Kfz-Versicherung. Da bei vielen Verträgen das Versicherungsjahr zum Jahresultimo endet und üblicherweise eine vierwöchige Kündigungsfrist zu beachten ist, muss die wirksame Kündigung bis spätestens zum 30. November erfolgt sein. Ansonsten verlängert sich die Kfz-Versicherung automatisch um ein weiteres Jahr.

Auto Versicherung

Wer wechseln will, aber die Kündigung im November verpasst hat, muss dennoch nicht die Flinte ins Korn werfen. Denn in vielen Fällen steht Versicherungsnehmern ein Sonderkündigungsrecht zu. Es kann auch außerhalb der üblichen Jahresfristen wahrgenommen werden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten. Ausführliche Informationen zur (Sonder)Kündigung der Kfz-Versicherung bietet außerdem auch die Seite des Direktversicherers Allsecur. Dort finden sich auch Angaben zu den jeweiligen Rechtsgrundlagen im Versicherungsvertragsgesetz.

1. Wenn die Versicherung Preise erhöht oder Leistungen kürzt

Grundsätzlich steht Versicherungsnehmern ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Beiträge steigen oder sich die Leistungen verschlechtern. Höhere Beiträge können sich zum Beispiel dann ergeben, wenn das Fahrzeug bei ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen in eine schlechtere Regional- oder Typklasse eingestuft wird. Die Regional- und Typklassen werden jährlich auf der Grundlage der Schadensstatistik aktualisiert. Nicht immer sind die Beitragssteigerungen auf den ersten Blick erkennbar. Das gilt insbesondere bei Leistungskürzungen, die Versicherer lassen die Beiträge hier oft unverändert. Daher empfiehlt es sich, genauer hinzuschauen.

Auch für die Sonderkündigung gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung, der Termin der Beitragserhöhung ist unerheblich. Viele Unternehmen haben solche Mitteilungen gegen Jahresende oder in den ersten Januartagen versandt, so dass Eile angesagt ist, um die Frist noch einzuhalten.

2. Sonderkündigung im Schadensfall

Nach einem Unfallschaden besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht – und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer. Ob es sich tatsächlich lohnt, die Versicherung zu kündigen, muss sorgfältig geprüft werden, denn auch bei einem Versicherungswechsel findet meist eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse statt. Preisvergleiche müssen diesen Umstand berücksichtigen.

Die vierwöchige Kündigungsfrist beginnt hier mit dem Abschluss der Schadenregulierung zu laufen. Nach Fristablauf verfällt das Sonderkündigungsrecht.

3. Kündigung bei Fahrzeugwechsel

Eine Kfz-Versicherung bezieht sich immer auf das jeweils versicherte Fahrzeug. Wird es verkauft, geht die Versicherung in vielen Fällen auf den neuen Halter über. Dieser hat aber in diesem Fall ein vierwöchiges Sonderkündigungsrecht. Wenn das alte Fahrzeug vom bisherigen Halter abgemeldet und verkauft oder stillgelegt wird, endet der Versicherungsschutz dagegen automatisch. Hier ist keine besondere Kündigung erforderlich. Für Neufahrzeuge besteht immer freie Versicherungswahl.

Fristwahrung – darauf ist zu achten

Wichtig bei der Sonderkündigung wie bei der regulären Kündigung ist die Fristwahrung. Entscheidend ist dabei das Eingangsdatum beim Versicherer, nicht etwa das Absendedatum. Daher sollten die Kündigungschreiben als Einschreiben mit Rückschein, notfalls als Fax erfolgen. Der Rückschein bzw. das Sendeprotokoll dienen dann als Nachweis des Eingangsdatums. Im Internet werden zahlreiche Muster für Sonderkündigungs-Schreiben angeboten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert